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Es muss vor der Aufnahme
● schriftlich oder telefonisch eine Kostenübernahme des zuständigen Leistungsträgers (Krankenkasse, Rentenversicherung) vorliegen,
● geklärt sein, wer die Kosten für weitere ärztliche Behandlungen übernehmen wird,
● geklärt sein, von welcher Stelle Geld für den Bedarf an Taschengeld, Bekleidungsgeld usw. gezahlt wir.
Suchtberatungsstellen beantragen die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit einem Sozialbericht, zusammen mit dem ärztlichen Gutachten, das durch Hausarzt oder Klinik erstellt wurde.
Während der med. Reha muss Krankenversicherungsschutz bestehen, damit notwendige Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten / Zahnärzten durchgeführt werden können.
Wer unmittelbar vor der med. Reha lange genug versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat Anspruch auf Übergangsgeld.
Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sollten sicherheitshalber einen Antrag auf Taschengeld und Krankenversicherung beim zuständigen Sozialamt stellen. Bei einer voraussichtlichen Therapie-Dauer von sechs Monaten zahlen die “ ARGE”s nicht.
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